SVS Pflichtversicherung Beiträge machen einen wesentlichen Teil der Betriebsaufgaben aus. Umso wichtiger ist es, alle Steuervorteile zu nutzen. Das kann eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro jährlich bringen.
Hier geht es um die Gruppe der geschäftsführenden Gesellschafter, genauer gesagt, um den Unterschied zwischen freien Berufen wie Ärzten oder Steuerberatern und Gewerbetreibenden.
Für freiberufliche Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt: Eine Pflichtversicherung als „Neuer Selbständiger“ entsteht nur, wenn die Einkünfte die Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro übersteigen. Sowohl selbständige Einkünfte als auch Gewinnausschüttungen zählen zur Beitragsgrundlage.
Wichtig: Eine Pflichtversicherung durch Gewinnausschüttungen greift in dieser Gruppe nur, wenn kein Geschäftsführungshonorar über der Mindestgrenze gezahlt wird dieses also maximal € 6.6.613,20 jährlich beträgt.
Ohne Honorar sind auch Ausschüttungen nicht versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung der SVS besteht keine Pflicht, wenn ein Opting-out genutzt wurde – dann läuft die Krankenversicherung über die Standesvertretung.
Für gewerbliche Gesellschafter-Geschäftsführer gilt hingegen stets – mit Ausnahmen – eine Pflichtversicherung. Als fiktive Mindestbeitragsgrundlage gelten € 6.613. Das bedeutet, auch ohne Geschäftsführungsbezug fallen Mindestbeiträge an (circa € 1.900 jährlich). Alle selbständigen Einkünfte und Ausschüttungen zählen zur Beitragsgrundlage. Falls andere selbständige Tätigkeiten schon die Höchstbeitragsgrundlage erreichen, entstehen keine weiteren Beiträge.
Ein jährlicher Check Ihrer aktuellen Versicherungssituation mit Kontrolle der richtigen Einstufung Ihrer Einkünfte ohne Nachzahlung gibt Sicherheit über Steuerlasten und versteuertem Einkommen. Sind Sie aktuell zu hoch eingestuft, sind Herabsetzungsanträge möglich.
Gerne stehen wir für ein Gespräch zur Verfügung.