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Kapitalgesellschaften – Offenlegungspflichten

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Informationen

Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jahresabschluss und Lagebericht (gegebenenfalls inklusive Nachhaltigkeitsbericht) samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten – abhängig von der Größe nach den (2024 angehobenen) Größenklassen des § 221 UGB – Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen haben (Stand 2026):

Kapitalgesellschaft
Welche Unterlagen sind offen zu legen?

große AG

Jahresabschluss und Lagebericht (inkl. Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD)

Jahresabschluss ist zusätzlich über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen

gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht

Bericht des Aufsichtsrates

Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses

Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)

große GmbH

Jahresabschluss und Lagebericht (inkl. Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD) gem. § 277 Abs. 1 UGB

gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht

Bericht des Aufsichtsrates

Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses

Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)

kleine AG
mittelgroße AG
mittelgroße GmbH

verkürzte Bilanz

verkürzte GuV

verkürzter Anhang gemäß § 279 UGB
Bestätigungsvermerk
Lagebericht (bei mittelgroßen Gesellschaften)

kleine GmbH

kein Lagebericht erforderlich

keine Verpflichtung, die GuV einzureichen

Bilanz und Anhang sind einzureichen

Verwendung von Formblättern ist ausreichend

Kleinstkapitalgesellschaft

kein Anhang erforderlich (sofern Angaben unter der Bilanz erfolgen)

Angabe Haftungsverhältnisse unter der Bilanz
Angabe von an die Geschäftsführung gewährten Krediten unter der Bilanz